print

Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen – BinSch-SportbootVermV

arrow_left arrow_right

1(Fundstelle:
2BGBl I 2009, 889 - 892);

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Lfd.
Nr.
Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen
1 Dahme-Wasserstraße mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 21.01 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 10,30
(oberhalb Schleuse Neue
Mühle)
26,04
(oberhalb Einmündung der Teupitzer Gewässer)
2 Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)
2.1 Oranienburger Kanal 21,01 28,77
2.2 Oranienburger Havel 0,13 3,91
2.3 Finowkanal 89,30
(Schleuse Liepe)
57,10
(Untertor Schleuse Zerpenschleuse)
Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist
2.4 Werbelliner Gewässer 2,73 19,80 Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist
3 Lahn 70 137,07 (Hafen Lahnstein)
4 Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)
4.1 MEW 0,95 (Schleuse Dömitz) 121 (Beginn Plauer See)
4.2 MEW – Plauer See 121 (Beginn Plauer See) 126 (Lenz)
1.
Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.
Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)
5.
Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt
4.3 MEW 126 (Lenz) 152,50 (Klink an der Müritz)
1.
Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.4 MEW 152,50 (Klink an der Müritz) 167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)
1.
Fahrt nur entlang der Fahrrinnenbezeichnung des westlichen Ufers
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.
Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)
5.
Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei Fahrtunterbrechung
4.5 MEW 167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee) 180 (Buchholz)
4.6 Stör-Wasserstraße 0,0 (Einmündung in die MEW) 19,88 (Einmündung in den Schweriner See)
4.7 Stör-Wasserstraße 19,88 44,70 (Hohen Viecheln)
1.
Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
5 Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) mit Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 0,0 31,18
6 Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Mzk 43,95 (Schleuse Liebenwalde) 94,41
(Hafen Neustrelitz)
6.1 (weggefallen)
6.2 (weggefallen)
7 Peene 2,50 (Malchin) 98,16 (Peenestrom) Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort

Hinweis: die letzten Bootsliegestellen befinden sich bei km 90,85
8 Rüdesdorfer Gewässer
8.1 Dämeritzsee und Flakensee 0,00 3,78
(unterhalb Schleuse Woltersdorf)
8.2 Löcknitz einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee 0,00 10,64
9 Saale
9.1 Saale 20,00 (Calbe) 89,20 (Schleuse Trotha) Fahrverbot bei einem Wasserstand von mehr als 300 cm am Unterpegel Halle – Trotha
9.2 Saale 89,20 (Schleuse Trotha) 115,22 (Rischmühlenschleuse)
10 Saar 87,6 dt.-franz. Grenze
11 Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)
11.1 SOW 45,11 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal) 130,16 (Einmündung in die Oder)
11.2 Drahendorfer Spree Gesamtstrecke
11.3 Gosener Kanal Gesamtstrecke
11.4 Neuhauser Speise-kanal Gesamtstrecke
11.5 Seddinsee Gesamtstrecke
12 Untere Havel-Wasserstraße (UHW)
12.1 Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 28,00
(Babelsberger
Enge)
0,00
(Einmündung in
die UHW)
Schwielowsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
12.2 UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einschließlich Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße 56,00 (Brandenburg) 67,50 (Plaue)
1.
Brandenburger Niederhavel:
Fahrterlaubnis
Silokanal:
Fahrverbot
2.
Plauer See und Breitlingsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Plauer See:
Durchfahrt von km 63,20 bis km 67,00 nur am jeweils äußersten Rand der Fahrrinne (Tonnenstrich)
4.
Für Kreuzungsbereiche bei km 56,00 und km 67,00 gilt zusätzlich:
Das Überqueren der UHW ist nur erlaubt, wenn dies sicher möglich ist. Der Inhaber der Charterbescheinigung hat sich vor dem Überqueren der UHW von der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße in Richtung Brandenburger Niederhavel telefonisch mit der Vorstadtschleuse Brandenburg in Verbindung zu setzen und zu erfragen, ob die UHW frei ist
12.3 UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 67,50 (Plaue) 112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)
1.
Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm (ausgenommen hiervon ist die Fahrt auf der Hohennauener Wasserstraße zwischen km 1,10 und km 10,00)
2.
Fahrverbot bei fehlendem Karten- und Informationsmaterial über Gefahrenstellen, wie Fahrwasserkrümmungen und Unterwasserhindernisse, und den Verlauf des Hauptfahrwassers mit seinen Bauwerken und unterschiedlichen Strömungsverhältnissen an Bord
12.4 UHW mit Mündungsstrecke Untere Havel und den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße) 156,00 (Quitzöbel) Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25